Tätigkeitsfeld
Vorsorge & Vollmachten
Wer soll für Sie handeln, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können? Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen und den Umfang ihrer Befugnisse festlegen.
Die General- und Vorsorgevollmacht
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst rechtlich besorgen, kann eine gerichtliche Betreuung erforderlich werden, soweit eine ausreichende Vollmacht oder andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Für Ehegatten besteht lediglich ein zeitlich und sachlich begrenztes gesetzliches Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten.
Mit einer General- und Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens und legen fest, in welchen Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten sie handeln darf. Eine notarielle Vollmacht bietet einen verlässlichen Nachweis über Identität und abgegebene Erklärungen und kann so gestaltet werden, dass sie auch für Grundstücksgeschäfte und weitere formbedürftige Rechtsgeschäfte verwendet werden kann. Auf Wunsch registrieren wir die Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister.
Und über den Tod hinaus: Eine Vollmacht kann so gestaltet werden, dass sie über den Tod hinaus gilt. Dadurch kann die bevollmächtigte Person im festgelegten Umfang auch nach dem Erbfall handeln. Ergänzende Informationen finden Sie unter Erben & Vererben.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich festlegen, welchen medizinischen Maßnahmen Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit zustimmen oder welche Sie ablehnen. Die Festlegungen sind verbindlich, wenn sie hinreichend konkret sind und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wir beraten zur rechtlichen Gestaltung; medizinische Fragen sollten ergänzend mit einer Ärztin oder einem Arzt besprochen werden.
Die Betreuungsverfügung
Falls eine gerichtliche Betreuung erforderlich wird, können Sie in einer Betreuungsverfügung festhalten, wen das Gericht als Betreuer einsetzen oder nicht einsetzen soll. An diese Wünsche ist das Gericht grundsätzlich gebunden, soweit keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.
Gut zu wissen
Eine Vollmacht sollte erteilt werden, solange die dafür erforderliche Geschäftsfähigkeit besteht. Eine frühzeitige Gestaltung ermöglicht es, Inhalt, Umfang und Vertrauensperson in Ruhe festzulegen.